Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder

 

Um Die Sicherheit in Ihrer Wohnung zu verbessern, empfehlen wir Ihnen die Installation von bedienungsfreundlichen Rauchwarnmeldern.

 

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist heute schon Pflicht und wird in Neubauten seit 2004 in Hessen umgesetzt. Mit dem Standart für neue Gebäude haben Sie mit Rauchwarnmeldern auch in Ihrem Bestandsgebäude die Sicherheit auf Ihrer Seite.

 

 

 

Rauchwarnmelder schützen vor Rauchvergiftungen.


Technische Defekte sind Brandursache Nr. 1.

Gefahr: unbemerkter, tölicher Rauch.


Mit Rauchwarnmelder werden Sie früher über Brandrauch informiert oder geweckt und können dadurch eher ihre verqaulmtes Zimmer oder die Wohnung verlassen.

 

 

Wir helfen Ihnen, die sinnvolle Anzahl und Montageorte in Ihrer Wohnung zu finden.

Nicht jeder Rauchwarnmelder ist sicher - Stiftung Warentest testet nur 40% der Geräte mit dem Qualitätsmerkmal "Gut".


Auf Details kommt es bei Rauchwarnmeldern an:

Rauchwarnmelder sollten der Produktnom DIN EN 14604 sowie der

Anwendungsnorm DIN EN 14676 entsprechen.

 

Wir empfehlen Geräte mit 10 Jahre Herstellergaranatie auf das Gerät und die Batterie.

 

 

Damit Sie nachts ruhig und sorglos schlafen können bieten wir Ihnen auf Wunsch Lösungen:

 

  • Auf Wunsch: Analyse der Bausubstanz und Wahl des besten Platzes zur Installlation der Rauchwarnmelder
  • Auf Wunsch: Montage der Rauchwarnmelder
  • Auf Wunsch: Zertifikat über den DIN-gerechten Einbau (z.B. als Nachweis für Ihre Gebäudeversicherung)
  • Auf Wunsch: Wichtige Informationen für den Betrieb und die Wartung Ihres Systems zur Sicherung und Zuverlässigkeit Ihrer Geräte
  • Auf Wunsch: regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder durch Ihren Sicherheitsexperten von Sienergium

 

 

Aufgrund des  großen Arbeitsaufkommens  können wir zur Zeit keine Zusatzleistung mit Rauchwarnmelder anbieten.

 

 

 

Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO)

Vom 20. Juni 2005 (GVBl. I, S. 434 )

 

Artikel 1

Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird wie folgt geändert:

In § 13 wird als Abs. 5 angefügt:

(5)

 

¹In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

 

müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ³Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten."


Artikel 2

²Die Rauchwarnmelder

Wiesbaden, den 20. Juni 2005

 

Der Hessische Ministerpräsident, Koch
Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Dr. Rhiel

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Quelle: Hessenrecht - Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Ihre Suche: www.rv.hessenrecht.hessen.de